Die Aufsicht über die Willensvollstrecker ist auf diesen Zeitpunkt auf die Einzelrichter am Bezirksgericht übergegangen (Art. 248 ZPO, Art. 2 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 4 EGzZPO). Kann der Kreispräsident Fünf Dörfer seit dem 01. Januar 2011 in der Hauptsache (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker) nicht mehr als Richter handeln, fehlen ab dem gleichen Zeitpunkt die Grundlage und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die Behandlung von Ausstandsbegehren gegen ihn. Das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.