B. Die sachliche Zuständigkeit der Justizaufsichtskammer zur Behandlung des Ausstandsbegehrens ist seit dem 01. Januar 2011 entfallen (Art. 50, Art. 319, Art. 404 ZPO; Art. 7, Art. 13, Art. 21 Abs. 1 EGzZPO). Auf eine Überweisung an das neu zuständige Bezirksgericht Landquart (Art. 13 Abs. 1 lit. b EGzZPO, Art. 21 EGzZPO) kann verzichtet werden. Der Verlust der Rechtsprechungsaufgaben der Kreispräsidenten ist umfassend (Art. 54 KV, Art. 17 ff. GOG, Art. 1 ff. EGzZPO, Art. 2 ff. EGzZGB) und per 01. Januar 2011 wirksam (Art. 21 Abs. 1 EGzZPO). Die Aufsicht über die Willensvollstrecker ist auf diesen Zeitpunkt auf die Einzelrichter am Bezirksgericht übergegangen (Art.