A. In einer vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer durch die eingesetzte Alleinerbin Stiftung BK. anhängig gemachten Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker im Nachlass von WA., TC., stellte Letzterer ein Ausstandsbegehren gegen den Kreispräsidenten. Dieser überwies die Sache am 12. August 2010 gestützt auf Art. 46 Abs. 3 GOG der Justizaufsichtskammer zur Beurteilung. Mit Verfügung vom 27. August 2010 wurde das Verfahren sistiert, bis das Bundesgericht in einem sachzusammenhängenen Verfahren entscheide. Sein Urteil fällte das Bundesgericht am 10. Januar 2011.