Seite 5 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Für die Weiterführung des Amtsbefehlsverfahrens in Sachen des Y. und der X. gegen W. wird das Kreispräsidium Domleschg als zuständig erklärt. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden.