Sind nach dem Gesagten aber sowohl der Kreispräsident Z. wie sein Stellvertreter von Ausstandsgründen betroffen, ist das Kantonsgericht (die Justizaufsichtskammer, Art. 5 KGV) gestützt auf Art. 38 GOG gehalten, für die Fortführung des Amtsbefehlsverfahrens einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin einzusetzen. In Betracht fällt dabei in erster Linie das Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels, jenes von Domleschg etwa. 3. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung gestellt. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen vielmehr zu Lasten des Kantons Graubünden.