Zusätzlich ist schliesslich noch zu berücksichtigen, dass der Kreispräsident Z. ebenfalls als Zeuge vernommen werden soll, und zwar zu einem Gespräch, das er mit W. über den Wasserbezug von Y. und X. geführt haben soll. Angesichts des engen Zusammenwirkens zwischen dem Kreispräsidenten und seinem Stellvertreter ist nicht auszuschliessen, dass Letzterer vom Inhalt dieses Gesprächs ebenfalls Kenntnis erhielt und so möglicherweise einseitig beeinflusst wurde. Insgesamt betrachtet müssen bei dieser Ausgangslage die Erklärung von V., in den Ausstand treten zu wollen, und das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren geschützt werden.