erhaltenden Angaben für den Ausgang des Amtsbefehlsverfahrens von vornherein ohne Belang sind. Damit aber lässt sich der Verdacht, dass der ebenfalls dem Verwaltungsrat der genannten Gesellschaft angehörende V. über Kenntnisse und Beziehungen verfügt, die seine Unbefangenheit in Frage stellen könnten, nicht einfach verneinen. Zusätzlich ist schliesslich noch zu berücksichtigen, dass der Kreispräsident Z. ebenfalls als Zeuge vernommen werden soll, und zwar zu einem Gespräch, das er mit W. über den Wasserbezug von Y. und X. geführt haben soll.