Seite 4 — 6 hinsichtlich seiner eigenen Unvoreingenommenheit Ernst genommen werden. Hinzu kommt, dass im Amtsbefehlsverfahren R., Q., als Zeuge aufgerufen wird. Bei ihm handelt es sich um den Verwaltungsratspräsidenten der Skilifte U. AG, welche offenbar in der Nachbarschaft der Y. und X. bzw. W. gehörenden Parzellen in T. eigene Anlagen unterhält, so auch ein Ausgleichsbecken. Der Zeuge soll über den Wasserzufluss Auskunft geben. Angesichts bloss rudimentärer Kenntnisse des eigentlichen Streitgegenstandes besteht für die Justizaufsichtskammer keine hinreichende Gewissheit, dass die vom Zeugen zu