Nicht auf Anhieb völlig klar ist, ob nebst dem Kreispräsidenten Z. auch sein Stellvertreter als nicht mehr unvoreingenommen angesehen werden muss. Er selber scheint in dieser Hinsicht zumindest anfänglich keine ernsthaften Bedenken gehabt zu haben, hätte er doch andernfalls die Streitsache gar nicht erst übernommen, sondern den Kreispräsidenten nach Eingang des Begehrens um Erlass eines Amtsbefehls gebeten, umgehend auch in seinem Namen an die Justizaufsichtskammer zu gelangen, um ein anderes Kreisamt einsetzen zu lassen. Hierbei gilt es freilich zu beachten, dass von V. die superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen erwartet wurde.