Er scheint sich dessen denn auch von allem Anfang an bewusst gewesen zu sein, überliess er doch die Anhandnahme des Begehrens auf Erlass eines Amtsbefehls (Eingabe vom 22. Februar 2010) seinem Stellvertreter V.. Als dieser wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt wurde, hätte der Kreispräsident Z. allerdings nicht einfach auf seinen eigenen Ausstand zurückkommen, die Verfahrensleitung wieder an sich ziehen und einen zweiten Schriftenwechsel anordnen dürfen. Vielmehr hätten er und sein Stellvertreter bis zur Klärung der Ausstandsfragen von prozessleitenden Verfügungen absehen müssen.