2. Nach den Ausführungen in seinem Gesuch vom 23. März 2010 um Ernennung eines unbefangenen Richters, denen zu misstrauen kein Grund besteht, ist der Kreispräsident Z. seit Jahren als Treuhänder von X. tätig, einer Person, die im hier interessierenden Amtsbefehlsverfahren als Partei auftritt. Zwischen ihr und S. besteht also ein auf Dauer angelegtes, entgeltliches Auftragsverhältnis, was zwingend den Ausstand des Kreispräsidenten Z. zur Folge haben muss (Art. 42 lit. c GOG). Er scheint sich dessen denn auch von allem Anfang an bewusst gewesen zu sein, überliess er doch die Anhandnahme des Begehrens auf Erlass eines Amtsbefehls (Eingabe vom 22. Februar 2010) seinem Stellvertreter V..