– Ergänzt wird die in Art. 42 lit. a-f GOG enthaltene, auf konkrete Lebenssachverhalte zugeschnittene Regelung durch die Generalklausel Seite 3 — 6 von Art. 42 lit. g GOG, welche den Ausstand von Gerichtspersonen verlangt, die aus anderen, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen erscheinen. Vielfach führt auch erst das Zusammenwirken mehrerer Umstände zum Ausstand, die für sich allein nicht ausreichen würden, um bereits auf Voreingenommenheit zu schliessen.