So haben etwa Richterinnen und Richter in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten, in denen sie zu einer Partei oder einer anderen Verfahrensbeteiligten in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen (Art. 42 lit. c GOG), wie es etwa der Fall ist, wenn sie gleichzeitig deren Interessen bestmöglich zu wahren haben oder wenn sie ihr gegenüber aufgrund eines eigentlichen Unterordnungs- bzw. Überordnungsverhältnisses zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet sind (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 107). – Ergänzt wird die in Art.