Umgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der unter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu erwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein könnte. So haben etwa Richterinnen und Richter in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten, in denen sie zu einer Partei oder einer anderen Verfahrensbeteiligten in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen (Art.