W. vertrat demgegenüber die Meinung, angesichts des Umstandes, dass sich sowohl der Kreispräsident wie sein Stellvertreter in den Ausstand begeben wollten, sie sich also selber nicht mehr als völlig unvoreingenommen erachteten, gebe es keinen Grund, den einen oder den andern zur Weiterführung des Amtsbefehlsverfahrens zu verpflichten. II. Erwägungen