Seite 2 — 6 C. Mit Verfügung vom 24. März 2010 wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Kreisamtes Z. zu äussern. Sie taten dies mit Eingaben vom 25. März und 13. April 2010. Y. und X. räumten nunmehr ein, dass der Ausstand des Kreispräsidenten zu Recht verlangt worden sei. In Bezug auf seinen Stellvertreter liege hingegen nichts vor, was ihn als befangen erscheinen liesse.