Zur Begründung machte der Kreispräsident geltend, dass er seit Jahren als Treuhänder von X. arbeite und überdies im laufenden Verfahren als Zeuge benannt worden sei. Sein Stellvertreter schliesslich wolle sich, nachdem er ausdrücklich wegen Voreingenommenheit abgelehnt worden sei, dem Ausstand nicht entziehen. Überdies sitze V. als Vizepräsident im Verwaltungsrat der Skilifte U. AG, zusammen mit dessen Präsidenten R., der in der hier interessierenden Streitsache ebenfalls als Zeuge bezeichnet worden sei.