B. Am 23. März 2010 wandte sich der Kreispräsident Z. an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts mit dem Begehren, es seien in der genannten Angelegenheit die von ihm oder seinem Stellvertreter zu erfüllenden Aufgaben einem oder einer Aussenstehenden (dem Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels) zu übertragen.