W. tat dies mit Eingabe vom 08. März 2010, wobei er unter anderem beantragte, es habe der Stellvertreter des Kreispräsidenten Z. für das weitere Verfahren in den Ausstand zu treten; dies deshalb, weil er die Behauptungen der Gesuchsteller völlig unkritisch übernommen habe, dem superprovisorisch Angeordneten Geltung bis zum Abschluss des Amtsbefehlsverfahrens zumesse und den Amtsbefehl missverständlich formuliert habe. In der Folge ordnete der Kreispräsident Z. (S.) einen zweiten Schriftenwechsel an. In ihrer Replik vom 22. März 2010 bestritten die Gesuchsteller, dass gegen die mit der Angelegenheit befassten Gerichtspersonen Ausstandsgründe vorlägen.