A. Vor Kreisamt Z. ist ein Verfahren auf Erlass eines Amtsbefehls zum Schutz eines bedrohten Besitzstandes anhängig, welches von Y. und X. am 22. Februar 2010 gegen W. angestrengt wurde und in welchem es um die angebliche Beeinträchtigung eines Wasserbezugsrechts geht. Der Stellvertreter des Kreispräsidenten Z. (V.) befahl W. mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Februar 2010, das Wasserbezugsrecht zugunsten des Grundstückes Nr. 499 in der Gemeinde T. uneingeschränkt zu respektieren und künftig alles zu unterlassen, was den tatsächlichen Wasserbezug durch die Gesuchsteller stört oder vereitelt. Gleichzeitig gab er ihm Gelegenheit, sich zum Amtsbefehlsgesuch vernehmen zu lassen.