{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2010-11_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2010_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d60dc67d15d69b05b6e687f2b15302f9e3804fadeecb0576ee941bfc3328fb1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d60dc67d15d69b05b6e687f2b15302f9e3804fadeecb0576ee941bfc3328fb1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2010_11", "Checksum": "8e56746e9db949091a1f477706506aad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 03.05.2010 JAK 2010 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 03.05.2010 JAK 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Richters | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:32", "Checksum": "fcba9ae53deb0bec3797f8cb3762758e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 03.05.2010 JAK 2010 11\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Richters | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\nUmgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der\nunter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu\nerwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein\nkönnte. So haben etwa Richterinnen und Richter in allen Angelegenheiten in den\nAusstand zu treten, in denen sie zu einer Partei oder einer anderen\nVerfahrensbeteiligten in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis\nstehen (Art. 42 lit. c GOG), wie es etwa der Fall ist, wenn sie gleichzeitig deren\nInteressen bestmöglich zu wahren haben oder wenn sie ihr gegenüber aufgrund\neines eigentlichen Unterordnungs- bzw. Überordnungsverhältnisses zu\nbesonderer Rücksichtnahme verpflichtet sind (vgl. REGINA KIENER, Richterliche\nUnabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte,\nBern 2001, S. 107). – Ergänzt wird die in Art. 42 lit. a-f GOG enthaltene, auf\nkonkrete Lebenssachverhalte zugeschnittene Regelung durch die Generalklausel\n\nSeite 3 — 6\nvon Art. 42 lit. g GOG, welche den Ausstand von Gerichtspersonen verlangt, die\naus anderen, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen\nerscheinen. Vielfach führt auch erst das Zusammenwirken mehrerer Umstände\nzum Ausstand, die für sich allein nicht ausreichen würden, um bereits auf\nVoreingenommenheit zu schliessen.\n\n2. Nach den Ausführungen in seinem Gesuch vom 23. März 2010 um\nErnennung eines unbefangenen Richters, denen zu misstrauen kein Grund\nbesteht, ist der Kreispräsident Z. seit Jahren als Treuhänder von X. tätig, einer\nPerson, die im hier interessierenden Amtsbefehlsverfahren als Partei auftritt.\nZwischen ihr und S. besteht also ein auf Dauer angelegtes, entgeltliches\nAuftragsverhältnis, was zwingend den Ausstand des Kreispräsidenten Z. zur Folge\nhaben muss (Art. 42 lit. c GOG). Er scheint sich dessen denn auch von allem\nAnfang an bewusst gewesen zu sein, überliess er doch die Anhandnahme des\nBegehrens auf Erlass eines Amtsbefehls (Eingabe vom 22. Februar 2010) seinem\nStellvertreter V.. Als dieser wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt wurde,\nhätte der Kreispräsident Z. allerdings nicht einfach auf seinen eigenen Ausstand\nzurückkommen, die Verfahrensleitung wieder an sich ziehen und einen zweiten\nSchriftenwechsel anordnen dürfen. Vielmehr hätten er und sein Stellvertreter bis\nzur Klärung der Ausstandsfragen von prozessleitenden Verfügungen absehen\nmüssen. Es hat also beim Ausstand von S. zu bleiben, ohne dass freilich die im\nAmtsbefehlsverfahren inzwischen eingegangene Replik als ungültig erklärt werden\nmüsste. Solches wird denn auch gar nicht beantragt.\n\nNicht auf Anhieb völlig klar ist, ob nebst dem Kreispräsidenten Z. auch sein\nStellvertreter als nicht mehr unvoreingenommen angesehen werden muss. Er\nselber scheint in dieser Hinsicht zumindest anfänglich keine ernsthaften Bedenken\ngehabt zu haben, hätte er doch andernfalls die Streitsache gar nicht erst\nübernommen, sondern den Kreispräsidenten nach Eingang des Begehrens um\nErlass eines Amtsbefehls gebeten, umgehend auch in seinem Namen an die\nJustizaufsichtskammer zu gelangen, um ein anderes Kreisamt einsetzen zu\nlassen. Hierbei gilt es freilich zu beachten, dass von V. die superprovisorische\nAnordnung vorsorglicher Massnahmen erwartet wurde. Er stand also unter\nerheblichem Zeitdruck, so dass Ausstandsfragen vorerst wohl etwas in den\nHintergrund gerückt wurden. Wenn er in der Folge nach Eingang eines förmlichen\nAusstandsbegehrens erklärte, er wolle sich dem unterziehen, darf daraus nicht\neinfach geschlossen werden, es gehe ihm darum, sich ohne hinreichenden Grund\neines lästig gewordenen Falles zu entledigen. Vielmehr müssen seine Bedenken\n\nSeite 4 — 6\nhinsichtlich seiner eigenen Unvoreingenommenheit Ernst genommen werden.\nHinzu kommt, dass im Amtsbefehlsverfahren R., Q., als Zeuge aufgerufen wird.\nBei ihm handelt es sich um den Verwaltungsratspräsidenten der Skilifte U. AG,\nwelche offenbar in der Nachbarschaft der Y. und X. bzw. W. gehörenden Parzellen\nin T. eigene Anlagen unterhält, so auch ein Ausgleichsbecken. Der Zeuge soll\nüber den Wasserzufluss Auskunft geben. Angesichts bloss rudimentärer\nKenntnisse des eigentlichen Streitgegenstandes besteht für die\nJustizaufsichtskammer keine hinreichende Gewissheit, dass die vom Zeugen zu\nerhaltenden Angaben für den Ausgang des Amtsbefehlsverfahrens von vornherein\nohne Belang sind. Damit aber lässt sich der Verdacht, dass der ebenfalls dem\nVerwaltungsrat der genannten Gesellschaft angehörende V. über Kenntnisse und\nBeziehungen verfügt, die seine Unbefangenheit in Frage stellen könnten, nicht\neinfach verneinen. Zusätzlich ist schliesslich noch zu berücksichtigen, dass der\nKreispräsident Z. ebenfalls als Zeuge vernommen werden soll, und zwar zu einem\nGespräch, das er mit W. über den Wasserbezug von Y. und X. geführt haben soll.\nAngesichts des engen Zusammenwirkens zwischen dem Kreispräsidenten und\nseinem Stellvertreter ist nicht auszuschliessen, dass Letzterer vom Inhalt dieses\nGesprächs ebenfalls Kenntnis erhielt und so möglicherweise einseitig beeinflusst\nwurde. Insgesamt betrachtet müssen bei dieser Ausgangslage die Erklärung von\nV., in den Ausstand treten zu wollen, und das gegen ihn gerichtete\nAusstandsbegehren geschützt werden.\n\n"}