{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2010-11_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2010_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d60dc67d15d69b05b6e687f2b15302f9e3804fadeecb0576ee941bfc3328fb1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d60dc67d15d69b05b6e687f2b15302f9e3804fadeecb0576ee941bfc3328fb1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2010_11", "Checksum": "8e56746e9db949091a1f477706506aad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 03.05.2010 JAK 2010 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 03.05.2010 JAK 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Richters | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:32", "Checksum": "fcba9ae53deb0bec3797f8cb3762758e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 03.05.2010 JAK 2010 11\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Richters | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 03. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 10 11\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler\nRedaktion Aktuar Engler\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes K r e i s a m t e s Z . , Gesuchsteller,\ngegen\n\nY., Gesuchsgegner I, und\nX., Gesuchsgegnerin II,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000\nChur, sowie\nW., Gesuchsgegner III,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexanderstrasse 8,\n7002 Chur,\n\nbetreffend Ernennung eines unabhängigen Richters\n(Amtsbefehlsverfahren)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Vor Kreisamt Z. ist ein Verfahren auf Erlass eines Amtsbefehls zum Schutz\neines bedrohten Besitzstandes anhängig, welches von Y. und X. am 22. Februar\n2010 gegen W. angestrengt wurde und in welchem es um die angebliche\nBeeinträchtigung eines Wasserbezugsrechts geht.\n\nDer Stellvertreter des Kreispräsidenten Z. (V.) befahl W. mit superprovisorischer\nVerfügung vom 23. Februar 2010, das Wasserbezugsrecht zugunsten des\nGrundstückes Nr. 499 in der Gemeinde T. uneingeschränkt zu respektieren und\nkünftig alles zu unterlassen, was den tatsächlichen Wasserbezug durch die\nGesuchsteller stört oder vereitelt. Gleichzeitig gab er ihm Gelegenheit, sich zum\nAmtsbefehlsgesuch vernehmen zu lassen.\n\nW. tat dies mit Eingabe vom 08. März 2010, wobei er unter anderem beantragte,\nes habe der Stellvertreter des Kreispräsidenten Z. für das weitere Verfahren in den\nAusstand zu treten; dies deshalb, weil er die Behauptungen der Gesuchsteller\nvöllig unkritisch übernommen habe, dem superprovisorisch Angeordneten Geltung\nbis zum Abschluss des Amtsbefehlsverfahrens zumesse und den Amtsbefehl\nmissverständlich formuliert habe.\n\nIn der Folge ordnete der Kreispräsident Z. (S.) einen zweiten Schriftenwechsel an.\nIn ihrer Replik vom 22. März 2010 bestritten die Gesuchsteller, dass gegen die mit\nder Angelegenheit befassten Gerichtspersonen Ausstandsgründe vorlägen.\n\nB. Am 23. März 2010 wandte sich der Kreispräsident Z. an die\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichts mit dem Begehren, es seien in der\ngenannten Angelegenheit die von ihm oder seinem Stellvertreter zu erfüllenden\nAufgaben einem oder einer Aussenstehenden (dem Kreispräsidium eines\nbenachbarten Sprengels) zu übertragen.\n\nZur Begründung machte der Kreispräsident geltend, dass er seit Jahren als\nTreuhänder von X. arbeite und überdies im laufenden Verfahren als Zeuge\nbenannt worden sei. Sein Stellvertreter schliesslich wolle sich, nachdem er\nausdrücklich wegen Voreingenommenheit abgelehnt worden sei, dem Ausstand\nnicht entziehen. Überdies sitze V. als Vizepräsident im Verwaltungsrat der Skilifte\nU. AG, zusammen mit dessen Präsidenten R., der in der hier interessierenden\nStreitsache ebenfalls als Zeuge bezeichnet worden sei.\n\nSeite 2 — 6\nC. Mit Verfügung vom 24. März 2010 wurde den Betroffenen Gelegenheit\ngegeben, sich zum Gesuch des Kreisamtes Z. zu äussern. Sie taten dies mit\nEingaben vom 25. März und 13. April 2010.\n\nY. und X. räumten nunmehr ein, dass der Ausstand des Kreispräsidenten zu\nRecht verlangt worden sei. In Bezug auf seinen Stellvertreter liege hingegen nichts\nvor, was ihn als befangen erscheinen liesse.\n\nW. vertrat demgegenüber die Meinung, angesichts des Umstandes, dass sich\nsowohl der Kreispräsident wie sein Stellvertreter in den Ausstand begeben\nwollten, sie sich also selber nicht mehr als völlig unvoreingenommen erachteten,\ngebe es keinen Grund, den einen oder den andern zur Weiterführung des\nAmtsbefehlsverfahrens zu verpflichten.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des\nverfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine\nSache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen\nRichter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei\nobjektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der\nBefangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,\nist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198).\n\n"}