Seite 6 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens in der Streitsache der X., des W. sowie des V. gegen Z. wird das Kreispräsidium R. als zuständig erklärt. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.