38 GOG einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen. In Betracht fällt dabei in erster Linie das Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels, jenes von R. etwa. Ob es allerdings prozessual zulässig ist, von den Parteien relevante Unterlagen einzufordern und sie gleichzeitig der jeweiligen Gegenpartei vorzuenthalten, muss im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.