S. nahm es in der Folge offenbar ohne weiteres hin, dass die Verfahrensherrschaft wieder, wie das Schreiben vom 04. Dezember 2009 zeigt, auf den bereits im Ausstand befindlichen Kreispräsidenten überging. Insgesamt betrachtet besteht bei dieser Sachlage keine hinreichende Gewissheit, dass wenigstens der Stellvertreter des Kreispräsidenten Y. noch unabhängig genug ist, um das Vermittlungsverfahren in der hier interessierenden Auseinandersetzung frei von sachfremden Gesichtspunkten durchzuführen. Es erscheint deshalb angezeigt, hierfür gestützt auf Art. 38 GOG einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen.