Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang das Vorgehen nach Eingang des Schreibens der Beklagten vom 19. November 2009, in welchem beantragt worden war, dass mit der Behandlung der Angelegenheit eine andere Gerichtsbehörde betraut werde. S. nahm es in der Folge offenbar ohne weiteres hin, dass die Verfahrensherrschaft wieder, wie das Schreiben vom 04. Dezember 2009 zeigt, auf den bereits im Ausstand befindlichen Kreispräsidenten überging.