Er besitzt damit gegenüber seinem Stellvertreter über einen erheblichen Wissens- und Erfahrungsvorsprung, was die Gefahr erhöht, dass der Ausstand nicht strikt befolgt wird, sondern dass es weiterhin auch in solchen Fällen zu einem Gedankenaustausch zwischen den beiden Amtsinhabern kommt. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang das Vorgehen nach Eingang des Schreibens der Beklagten vom 19. November 2009, in welchem beantragt worden war, dass mit der Behandlung der Angelegenheit eine andere Gerichtsbehörde betraut werde.