gegenüber der Beklagten zu bevorzugen. Hinzu kommt, dass der Kreispräsident Y. über einen juristischen Hochschulabschluss verfügt und dass er seit vielen Jahren in der Advokatur tätig ist. Er besitzt damit gegenüber seinem Stellvertreter über einen erheblichen Wissens- und Erfahrungsvorsprung, was die Gefahr erhöht, dass der Ausstand nicht strikt befolgt wird, sondern dass es weiterhin auch in solchen Fällen zu einem Gedankenaustausch zwischen den beiden Amtsinhabern kommt.