Es gibt nun aber Umstände, die eine andere Sichtweise nahe legen. Berücksichtigt man, dass X., W. und V. bis zur Einreichung der Erbteilungsklage noch durch den auch als Anwalt arbeitenden Kreispräsidenten betreut wurden und dass ihre Interessen nunmehr von einem im gleichen Advokaturbüro tätigen Rechtsvertreter gewahrt werden, kann nicht nur bei der Gegenpartei, sondern auch bei Aussenstehenden der Verdacht aufkommen, dass der Stellvertreter des Kreispräsidenten Y. aus Rücksicht auf dessen Erwartungen und im Bestreben, weiterhin mit ihm ungestört zusammenzuwirken, bei der Unterbreitung von Vergleichsvorschlägen unbewusst versucht sein könnte, die T. nahe stehenden Kläger