3. Bis zum Anhängigmachen der hier interessierenden Erbteilungsklage beim Kreisamt Y. wurden X., W. und V. durch Rechtsanwalt lic. iur. T. beraten und vertreten, den amtierenden Kreispräsidenten Y. also. Damit hat er im Vermittlungsverfahren von vornherein in den Ausstand zu treten (Art. 42 lit. d GOG), was er denn auch offenkundig getan hat, wie sich nicht nur aus seinen eigenen Ausführungen im Schreiben vom 04. Dezember 2009, sondern auch aus dem Umstand ergibt, dass die Leitung der Sühneverhandlung nach den Angaben in der Vorladung seinem Stellvertreter obliegen würde.