Die gleichen Befugnisse und Aufgaben müssen der Justizaufsichtskammer auch dann zukommen, wenn sowohl der Kreispräsident wie sein Stellvertretern – sei es aus eigenem Antrieb oder auf Begehren einer Partei – in den Ausstand treten wollen und dem von keiner Seite Widerstand erwächst, steht es doch nicht im Belieben des an sich zuständigen Richters, sich nicht genehmer Fälle durch eine (haltlose) Ausstandserklärung zu entledigen. Zeigt sich bei der Überprüfung durch die Justizaufsichtskammer, dass in Bezug auf beide Amtsinhaber tatsächlich hinreichende Ausstandsgründe vorhanden sind, liegt wiederum ein Anwendungsfall von Art. 38 GOG vor.