38 GOG Sache der Justizaufsichtskammer, für die Behandlung der betreffenden Angelegenheit einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen. Die gleichen Befugnisse und Aufgaben müssen der Justizaufsichtskammer auch dann zukommen, wenn sowohl der Kreispräsident wie sein Stellvertretern – sei es aus eigenem Antrieb oder auf Begehren einer Partei – in den Ausstand treten wollen und dem von keiner Seite Widerstand erwächst, steht es doch nicht im Belieben des an sich zuständigen Richters, sich nicht genehmer Fälle durch eine (haltlose) Ausstandserklärung zu entledigen.