1. Werden sowohl die Kreispräsidentin wie ihr Stellvertreter als befangen abgelehnt und bestreiten sie oder die Gegenpartei, dass ein Ausstandsgrund vorliegt, hat hierüber gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht (dessen Justizaufsichtskammer, Art. 5 KGV) zu befinden. Erweisen sich die Einwendungen als stichhaltig, ist es nach Art. 38 GOG Sache der Justizaufsichtskammer, für die Behandlung der betreffenden Angelegenheit einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen.