Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 schliesslich wurde den Klägern die Möglichkeit eingeräumt, sich ihrerseits zu sämtlichen Eingaben zu äussern. Gemäss Schreiben ihres Anwalts vom 14. Dezember 2009 verzichteten sie indessen auf die Einreichung einer Stellungnahme. II. Erwägungen