C. Mit Verfügung vom 07. Dezember 2009 erhielt Z. Gelegenheit, sich zum Schreiben des Kreispräsidenten Y. vom 04. Dezember 2009 vernehmen zu lassen und allenfalls ihre eigene Eingabe vom 19. November 2009 zu ergänzen. Die Beklagte nahm diese Möglichkeit am 10. Dezember 2009 wahr und liess durch ihren Rechtsvertreter erklären, dass sie an ihrem Ausstandsbegehren und ihrem Antrag auf Bezeichnung eines unbefangenen Richters uneingeschränkt festhalte.