Rechtsanwalt Janett argwöhnte in diesem Zusammenhang, es werde wegen der Nähe des Kreispräsidenten Y. zu den Klägern in unzulässiger Weise versucht, die Beklagte dazu zu bringen, dass sie ihre Verteidigungs- und Angriffsmittel vorzeitig offen lege. Im Übermittlungsschreiben vom 04. Dezember 2009 wies der Kreispräsident Y. darauf hin, dass die beanstandete Textstelle stets in die Vorladung zur Sühneverhandlung aufgenommen werde; es handle sich also nicht um einen isolierten Vorgang. Auch sei damit keinerlei Benachteiligungsabsicht verbunden. Ausserdem machte er geltend, dass er die Verfahrensleitung von Anfang an seinem Stellvertreter übertra-