B. Mit Eingabe vom 19. November 2009, welche an das Kreisamt Y. gerichtet war und von ihm am 04. Dezember 2009 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts weitergeleitet wurde, machte die Beklagte geltend, es hätten sich sowohl der Kreispräsident wie sein Stellvertreter wegen Befangenheit in den Ausstand zu begeben, was bedeute, dass mit der Durchführung des Vermittlungsverfahrens in der hängigen Streitsache ein anderes Kreisamt betraut werden müsse.