In der Vorladung findet sich der folgende Passus: „Die Parteien respektive deren Rechtsvertreter werden ersucht, ihre wesentlichen Überlegungen zur Sach- und Rechtslage in einer kurzen Aktennotiz festzuhalten und diese mitsamt den wesentlichen Beweismitteln bis spätestens 10 Tage vor dem Vermittlungstermin beim Kreisamt Y. einzureichen. Diese Akten dienen ausschliesslich einer optimalen Vorbereitung des Vermittlers auf die Sühneverhandlung und sind ausdrücklich nicht für die Gegenpartei bestimmt.“