{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-44_2010-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a9f3bdeb7d0c48bb1e4413e10c51aed952be8666d4158ae6722215708938200edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a9f3bdeb7d0c48bb1e4413e10c51aed952be8666d4158ae6722215708938200edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_44", "Checksum": "1935ae73f9c6c8aa5dbb7c6ae90b410c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 13.01.2010 JAK 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 13.01.2010 JAK 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstand GOG 46"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:32", "Checksum": "13c431c708ce90dc88d6660be08c5c16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 13.01.2010 JAK 2009 44\nRegeste:\nAusstand | Ausstand GOG 46\n\nDas bisher Gesagte würde also eher gegen einen Ausstand des Stellvertreters des\nKreispräsidenten Y. sprechen. Es gibt nun aber Umstände, die eine andere Sichtweise nahe legen. Berücksichtigt man, dass X., W. und V. bis zur Einreichung der\nErbteilungsklage noch durch den auch als Anwalt arbeitenden Kreispräsidenten betreut wurden und dass ihre Interessen nunmehr von einem im gleichen Advokaturbüro tätigen Rechtsvertreter gewahrt werden, kann nicht nur bei der Gegenpartei,\nsondern auch bei Aussenstehenden der Verdacht aufkommen, dass der Stellvertreter des Kreispräsidenten Y. aus Rücksicht auf dessen Erwartungen und im Bestreben, weiterhin mit ihm ungestört zusammenzuwirken, bei der Unterbreitung von Vergleichsvorschlägen unbewusst versucht sein könnte, die T. nahe stehenden Kläger\ngegenüber der Beklagten zu bevorzugen. Hinzu kommt, dass der Kreispräsident Y.\nüber einen juristischen Hochschulabschluss verfügt und dass er seit vielen Jahren\nin der Advokatur tätig ist. Er besitzt damit gegenüber seinem Stellvertreter über einen erheblichen Wissens- und Erfahrungsvorsprung, was die Gefahr erhöht, dass\nder Ausstand nicht strikt befolgt wird, sondern dass es weiterhin auch in solchen\nFällen zu einem Gedankenaustausch zwischen den beiden Amtsinhabern kommt.\nNicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang das Vorgehen nach Eingang des Schreibens der Beklagten vom 19. November 2009, in welchem beantragt\nworden war, dass mit der Behandlung der Angelegenheit eine andere Gerichtsbehörde betraut werde. S. nahm es in der Folge offenbar ohne weiteres hin, dass\ndie Verfahrensherrschaft wieder, wie das Schreiben vom 04. Dezember 2009 zeigt,\nauf den bereits im Ausstand befindlichen Kreispräsidenten überging. Insgesamt betrachtet besteht bei dieser Sachlage keine hinreichende Gewissheit, dass wenigstens der Stellvertreter des Kreispräsidenten Y. noch unabhängig genug ist, um das\nVermittlungsverfahren in der hier interessierenden Auseinandersetzung frei von\nsachfremden Gesichtspunkten durchzuführen. Es erscheint deshalb angezeigt,\nhierfür gestützt auf Art. 38 GOG einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine\nausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen. In Betracht fällt dabei in erster Linie\ndas Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels, jenes von R. etwa. Ob es allerdings prozessual zulässig ist, von den Parteien relevante Unterlagen einzufordern\nund sie gleichzeitig der jeweiligen Gegenpartei vorzuenthalten, muss im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.\n\nSeite 5 — 7\n4. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den Beteiligten\nin aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00\ngehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\nEbenso wenig steht den Beteiligten eine Umtriebsentschädigung zu. Zu Recht\nwurde denn auch kein derartiger Antrag eingereicht, weder von Seiten der Gesuchstellerin noch vonseiten der Gesuchsgegnerin III und den Gesuchsgegnern IV und\nV.\n\nSeite 6 — 7\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens in der Streitsache der X.,\ndes W. sowie des V. gegen Z. wird das Kreispräsidium R. als zuständig erklärt.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden.\n\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für\ndie Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff.\nBGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 7 — 7\n"}