{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-44_2010-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a9f3bdeb7d0c48bb1e4413e10c51aed952be8666d4158ae6722215708938200edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a9f3bdeb7d0c48bb1e4413e10c51aed952be8666d4158ae6722215708938200edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_44", "Checksum": "1935ae73f9c6c8aa5dbb7c6ae90b410c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 13.01.2010 JAK 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 13.01.2010 JAK 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstand GOG 46"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:32", "Checksum": "13c431c708ce90dc88d6660be08c5c16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 13.01.2010 JAK 2009 44\nRegeste:\nAusstand | Ausstand GOG 46\n\n1. Werden sowohl die Kreispräsidentin wie ihr Stellvertreter als befangen abgelehnt und bestreiten sie oder die Gegenpartei, dass ein Ausstandsgrund vorliegt,\nhat hierüber gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht (dessen Justizaufsichtskammer, Art. 5 KGV) zu befinden. Erweisen sich die Einwendungen als stichhaltig, ist es nach Art. 38 GOG Sache der Justizaufsichtskammer, für die Behandlung der betreffenden Angelegenheit einen ausserordentlichen Stellvertreter\noder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen. Die gleichen Befugnisse\nund Aufgaben müssen der Justizaufsichtskammer auch dann zukommen, wenn sowohl der Kreispräsident wie sein Stellvertretern – sei es aus eigenem Antrieb oder\nauf Begehren einer Partei – in den Ausstand treten wollen und dem von keiner Seite\nWiderstand erwächst, steht es doch nicht im Belieben des an sich zuständigen Richters, sich nicht genehmer Fälle durch eine (haltlose) Ausstandserklärung zu entledigen. Zeigt sich bei der Überprüfung durch die Justizaufsichtskammer, dass in Bezug auf beide Amtsinhaber tatsächlich hinreichende Ausstandsgründe vorhanden\nsind, liegt wiederum ein Anwendungsfall von Art. 38 GOG vor.\n\nEs ist also nicht zu beanstanden, dass das gegen den Kreispräsidenten Y. und dessen Stellvertreter gerichtete Ausstandsbegehren und der damit verknüpfte Antrag\nauf Bezeichnung eines unbefangenen Richters der Justizaufsichtskammer zum Entscheid unterbreitet wurden.\n\nSeite 3 — 7\n2. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken\nsachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise\nGegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E.\n3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198).\n\nUmgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der\nunter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu\nerwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein\nkönnte. So haben etwa Richterinnen und Richter nach Art. 42 lit. d GOG in allen\nAngelegenheiten in den Ausstand zu treten, in welchen sie einer Partei bereits Rat\nerteilt haben. Ergänzt wird die in Art. 42 lit. a-f GOG enthaltene, auf konkrete Lebenssachverhalte zugeschnittene Regelung durch die Generalklausel von Art. 42\nlit. g GOG, welche den Ausstand von Gerichtspersonen verlangt, die aus anderen,\nim Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen erscheinen.\n\n3. Bis zum Anhängigmachen der hier interessierenden Erbteilungsklage beim\nKreisamt Y. wurden X., W. und V. durch Rechtsanwalt lic. iur. T. beraten und vertreten, den amtierenden Kreispräsidenten Y. also. Damit hat er im Vermittlungsverfahren von vornherein in den Ausstand zu treten (Art. 42 lit. d GOG), was er denn\nauch offenkundig getan hat, wie sich nicht nur aus seinen eigenen Ausführungen im\nSchreiben vom 04. Dezember 2009, sondern auch aus dem Umstand ergibt, dass\ndie Leitung der Sühneverhandlung nach den Angaben in der Vorladung seinem\nStellvertreter obliegen würde.\n\nNicht auf Anhieb völlig klar ist demgegenüber, ob nebst dem Kreispräsidenten\nY. auch S. als nicht mehr unparteiisch angesehen werden muss. Er selber scheint\nin dieser Hinsicht zumindest keine ernsthaften Bedenken zu haben, hätte er doch\nandernfalls die Streitsache gar nicht erst übernommen, sondern den Kreispräsidenten ersucht, von Anfang an auch in seinem Namen an die Justizaufsichtskammer\nzu gelangen, um ein anderes Kreisamt einsetzen zu lassen. Entgegen der Meinung\nvon Z. darf aus dem Vermerk auf der Vorladung, dass die Parteien vorab eine kurze\nSchilderung der Sach- und Rechtslage samt den wesentlichen Beweismitteln einreichen sollten, ebenso wenig auf Voreingenommenheit von S. geschlossen werden. Nach den Ausführungen des Kreispräsidenten in seinem Schreiben von 04.\n\nSeite 4 — 7\nDezember 2009, denen zu misstrauen kein Grund besteht, werden beim Kreisamt\nY. Vorladungen zur Sühneverhandlung regelmässig mit einer solchen Aufforderung\nversehen, wobei dies nicht darauf angelegt ist, eine der beiden Partei zu benachteiligen; vielmehr soll der Verhandlungsleiter in die Lage versetzt werden, besser vorbereitet auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken.\n\n"}