{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-44_2010-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a9f3bdeb7d0c48bb1e4413e10c51aed952be8666d4158ae6722215708938200edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a9f3bdeb7d0c48bb1e4413e10c51aed952be8666d4158ae6722215708938200edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_44", "Checksum": "1935ae73f9c6c8aa5dbb7c6ae90b410c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 13.01.2010 JAK 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 13.01.2010 JAK 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstand GOG 46"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:32", "Checksum": "13c431c708ce90dc88d6660be08c5c16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 13.01.2010 JAK 2009 44\nRegeste:\nAusstand | Ausstand GOG 46\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 13. Januar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 09 44\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Bochsler\nRedaktion Aktuar Engler\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\nder Z., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart,\ngegen\n\nden K r e i s p r ä s i d e n t e n Y . , Gesuchsgegner I, und\nden S t e l l v e r t r e t e r d e s K r e i s p r ä s i d e n t e n Y . , Gesuchsgegner II, sowie\nX., Gesuchsgegnerin III,\nW., Gesuchsgegner IV, und\nV., Gesuchsgegner V,\ndie letzten drei vertreten durch Rechtsanwalt Q.,\n\nbetreffend den Ausstand der Gesuchsgegner I und II, Ernennung eines unbefangenen Richters\n(Vermittlungsverfahren in einer von der Gesuchsgegnerin III sowie den Gesuchsgegnern IV und V gegen die Gesuchstellerin angehobenen erbrechtlichen Streitsache [Nachlass U.])\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Vor dem Stellvertreter des Kreispräsidenten Y. als Vermittler ist im Nachlass\ndes U. eine Erbteilungsklage anhängig, welche von X., W. und V. gegen Z. angestrengt wurde. Die drei Kläger werden im Prozess durch einen Anwalt vertreten (lic.\niur. Q.), der im gleichen Advokaturbüro tätig ist wie der amtierende Kreispräsident\nY. (lic. iur. T.). Bis zur Einreichung der Klage oblag die Wahrung der Interessen der\nKläger offenbar noch Rechtsanwalt T..\n\nNach Eingang des Vermittlungsbegehrens beim Kreisamt Y. wurden die Parteien\nam 09. November 2009 durch den Sekretär auf den 15. Januar 2010 zur Sühneverhandlung vorgeladen, wobei angemerkt wurde, dass deren Leitung S. obliege, dem\nStellvertreter des Kreispräsidenten Y..\n\nIn der Vorladung findet sich der folgende Passus:\n„Die Parteien respektive deren Rechtsvertreter werden ersucht, ihre wesentlichen Überlegungen zur Sach- und Rechtslage in einer kurzen Aktennotiz\nfestzuhalten und diese mitsamt den wesentlichen Beweismitteln bis spätestens 10 Tage vor dem Vermittlungstermin beim Kreisamt Y. einzureichen.\nDiese Akten dienen ausschliesslich einer optimalen Vorbereitung des Vermittlers auf die Sühneverhandlung und sind ausdrücklich nicht für die Gegenpartei bestimmt.“\n\nB. Mit Eingabe vom 19. November 2009, welche an das Kreisamt Y. gerichtet\nwar und von ihm am 04. Dezember 2009 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts weitergeleitet wurde, machte die Beklagte geltend, es hätten sich sowohl der Kreispräsident wie sein Stellvertreter wegen Befangenheit in den Ausstand\nzu begeben, was bedeute, dass mit der Durchführung des Vermittlungsverfahrens\nin der hängigen Streitsache ein anderes Kreisamt betraut werden müsse.\n\nRechtsanwalt Janett argwöhnte in diesem Zusammenhang, es werde wegen der\nNähe des Kreispräsidenten Y. zu den Klägern in unzulässiger Weise versucht, die\nBeklagte dazu zu bringen, dass sie ihre Verteidigungs- und Angriffsmittel vorzeitig\noffen lege.\n\nIm Übermittlungsschreiben vom 04. Dezember 2009 wies der Kreispräsident Y. darauf hin, dass die beanstandete Textstelle stets in die Vorladung zur Sühneverhandlung aufgenommen werde; es handle sich also nicht um einen isolierten Vorgang.\nAuch sei damit keinerlei Benachteiligungsabsicht verbunden. Ausserdem machte er\ngeltend, dass er die Verfahrensleitung von Anfang an seinem Stellvertreter übertra-\n\nSeite 2 — 7\ngen habe; sollte allerdings in Erwägung gezogen werden, hiermit das Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels zu betrauen, stünde dem nichts entgegen.\n\nC. Mit Verfügung vom 07. Dezember 2009 erhielt Z. Gelegenheit, sich zum\nSchreiben des Kreispräsidenten Y. vom 04. Dezember 2009 vernehmen zu lassen\nund allenfalls ihre eigene Eingabe vom 19. November 2009 zu ergänzen. Die Beklagte nahm diese Möglichkeit am 10. Dezember 2009 wahr und liess durch ihren\nRechtsvertreter erklären, dass sie an ihrem Ausstandsbegehren und ihrem Antrag\nauf Bezeichnung eines unbefangenen Richters uneingeschränkt festhalte.\n\nMit Verfügung vom 11. Dezember 2009 schliesslich wurde den Klägern die Möglichkeit eingeräumt, sich ihrerseits zu sämtlichen Eingaben zu äussern. Gemäss\nSchreiben ihres Anwalts vom 14. Dezember 2009 verzichteten sie indessen auf die\nEinreichung einer Stellungnahme.\n\nII. Erwägungen\n\n"}