1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die Kreispräsidentin Y. in der Nachlasssache des X. angewiesen, das Gesuch von Z. vom 11. August 2009 um Abberufung des bisherigen und Einsetzung eines neuen Erbschaftsverwalters ordnungsgemäss zu behandeln. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. 4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.