Seite 7 — 9 6. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen sowie bei der Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden werden den Beteiligten in der Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein Grund, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden.