Sollte Z. im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut geltend machen, dass ihn Briefpost nicht erreiche, braucht sich die Kreispräsidentin nicht auf einen E-Mail-Verkehr mit ihm einzulassen. Sie kann ihn vielmehr durch Publikation im Kantonsamtsblatt auffordern, ihr eine Zustelladresse bekannt zu geben, verbunden mit der Androhung, andernfalls würden Vorladungen und sonstige Verfügungen ebenfalls auf diesem Weg mitgeteilt.