Ausserdem scheint Z. mit dem Gang zur Justizaufsichtskammer erreichen zu wollen, dass der Kreis Y. oder die Kreispräsidentin persönlich verpflichtet werden, ihm wegen der seiner Meinung nach unprofessionellen bisherigen Behandlung der Nachlasssache des X. und der daraus entstandenen Umtriebe eine Genugtuungssumme bzw. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. Die Behandlung solcher Begehren fällt indessen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Justizaufsichtskammer. Schon gar nicht zu befassen hat sich die Justizaufsichtskammer schliesslich mit der Begründetheit der durch Z. eingereichten Strafanzeigen.