Seite 6 — 9 der freiwilligen Gerichtsbarkeit gar nicht mehr zu einem unvoreingenommenen Urteil fähig, dass also zu befürchten sei, sie könnte sich bei der Verfahrensleitung und Entscheidfindung von sachfremden Gesichtspunkten beeinflussen lassen. Offenkundig hatte denn auch Z. selbst keine derartigen Bedenken. Er unterliess es zu Recht, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen nach Empfang der E-Mail vom 13. Mai 2009 gegen die Verfasserin ein Ausstandsbegehren zu stellen. Darauf kann er heute nicht mehr zurückkommen.