Umgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der unter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu erwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein könnte. Ergänzt wird diese auf konkrete Lebenssachverhalte zugeschnittene Regelung durch die Generalklausel von Art. 42 lit. g GOG, welche den Ausstand von Gerichtspersonen verlangt, die aus andern, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen erscheinen.