Seite 5 — 9 Ist es nach dem Gesagten also zur Beseitigung des beanstandeten Untätigbleibens nicht erforderlich, dass die Kreispräsidentin Y. angewiesen wird, ihre Befugnisse in der Nachlasssache des X. auf ihren Stellvertreter zu übertragen, muss die Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, insoweit darin sinngemäss vom Gegenteil ausgegangen wird, abgewiesen werden. Zu prüfen bleibt aber immer noch, ob aus ausstandsrechtlichen Gründen verlangt werden muss, dass die Kreispräsidentin Y. in der genannten Angelegenheit nicht mehr weiter tätig ist.