Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers besteht allerdings keine Veranlassung, der Kreispräsidentin Y. gestützt auf Art. 54 Abs. 2 lit. b GOG die Weiterverfolgung der genannten Angelegenheit zu untersagen. Es reicht vielmehr aus, sie in teilweiser Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde zu verpflichten, das nach wie vor bei ihr anhängige Gesuch vom 11. August 2009 unverzüglich ordnungsgemäss zu behandeln (Art. 54 Abs. 2 lit. a GOG), gibt es doch keine Anhaltspunkte, dass sie sich einer solchen Aufforderung widersetzen könnte.