Eine solche Verfahrenserledigung ist qualifiziert falsch und muss als nichtig, als von Anfang an unbeachtlich bezeichnet werden. Das Gesuch vom 11. August 2009 um Abberufung des bisherigen und Einsetzung eines neuen Erbschaftsverwalters harrt damit nach wie vor der Beurteilung. Dass die Kreispräsidentin Y. in der Zwischenzeit keine Anstalten getroffen hat, sich der Angelegenheit erneut und nunmehr in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise anzunehmen, läuft auf eine formelle Rechtsverweigerung hinaus und ruft nach dem Einschreiten der Justizaufsichtskammer. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers besteht allerdings keine Veranlassung, der Kreispräsidentin Y. gestützt auf Art.